02-2023
02-2023

Klimaschutz im Wohnzimmer — Was sich mit der letzten Stufe der Kamin­­­ofen­verordnung 2025 ändert

Knistern, Knacken, Licht und Wärme – für viele ist der Kamin Symbol für Gemütlichkeit schlechthin. Es gibt keine genauen Statistiken darüber, wie viele Deutsche einen Kamin besitzen, aber Schätzungen gehen von etwa 10 bis 15 Prozent der Haushalte aus. In ländlichen Gebieten und in wohlhabenderen Haushalten sind Kamine häufiger anzutreffen. Leider hat die Romantik des Heizens mit offenem Feuer auch ihre Schattenseiten. Der Betrieb von Kaminen kann zu erheblichen Schadstoffemissionen führen, insbesondere von Feinstaub, Kohlenmonoxid und flüchtigen organischen Verbindungen. Insbesondere bei älteren Öfen, die nicht den aktuellen Emissionsgrenzwerten entsprechen, kann die Schadstoffbelastung durch den Betrieb besonders hoch sein. Daher gibt es eine entsprechende Verordnung, die die Emissionsgrenzwerte für Kaminöfen und andere Feuerungsanlagen regelt.

Die Bundes-Immissionsschutzgesetz-Verordnung erklärt

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV), oft auch als „Kaminofenverordnung“ bezeichnet, ist eine seit 2010 in Deutschland geltende Verordnung zur Begrenzung von Schadstoffemissionen aus Feuerungsanlagen. Sie löste die bis dahin 22 Jahre alte Immissionsschutzverordnung ab. Die Verordnung, die vor allem den Ausstoß von Feinstaub drastisch reduzieren soll, gilt für alle Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung von 4 bis 400 Kilowatt, also auch für Kaminöfen, Pelletöfen, Holzkessel und andere Festbrennstoffheizungen. Die 1. BImSchV legt Grenzwerte für den Ausstoß von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid, Stickoxiden, Feinstaub und organischen Verbindungen fest und schreibt vor, dass Feuerungsanlagen bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, um die Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

Die Betreiber von Feuerungsanlagen sind verpflichtet, ihre Anlagen regelmäßig warten und überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verordnung eingehalten werden. Verstöße gegen die Verordnung können mit Bußgeldern geahndet werden. Die Verschärfung der Emissionsgrenzwerte ist Teil des Aktionsplans „Saubere Luft“ der Europäischen Union, der die Luftqualität in Europa verbessern und die Gesundheit der Menschen schützen soll.

Bei Verstößen gegen die Feuerungsanlagenverordnung können Bußgelder verhängt werden. Die Höhe der Bußgelder ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und hängt von der Art des Verstoßes ab. In einigen Fällen kann auch die Stilllegung der Feuerungsanlage angeordnet werden. Verstöße können beispielsweise sein:

– Betrieb einer nicht genehmigten Feuerstätte

– Betrieb einer Feuerstätte ohne ordnungsgemäße Zulassung oder ohne Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

– unsachgemäße Installation oder Wartung einer Feuerstätte

– Nichtdurchführung der erforderlichen Messungen und Prüfungen

Aktuelle Schadstoff-Grenzwerte in Deutschland

Für Kamine gelten je nach Datum der Inbetriebnahme aktuell folgende Schadstoff-Grenzwerte:

– Kamine, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden: 0,125 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub

– Kamine, die zwischen 21. März 2010 und 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden: 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Feinstaub. 

– Kamine, die vor 2010 in Betrieb genommen wurden: 4 g/m3 Kohlenmonoxid und 0,15 g/m3 Feinstaub.

Feinstaub und Kohlenmonoxid stellen ernstzunehmende Gefahren für die Gesundheit dar. Feinstaub kann tief in die Lunge eindringen und zu Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und anderen Gesundheitsproblemen führen. Das farb- und geruchlose Kohlenmonoxid entsteht bei unvollständiger Verbrennung von kohlenstoffhaltigen Stoffen. Es blockiert die Sauerstoffaufnahme im menschlichen Körper und kann binnen kurzer Zeit zum Tod führen. In Deutschland kommt es pro Jahr bei circa 5.000 Menschen zu einer Kohlenmonoxid-Vergiftung.

Falls das Baujahr eines Kamins nicht bekannt ist, muss der Schadstoffausstoß durch den Schornsteinfeger gemessen werden.

Übergangsfristen und Konsequenzen

Je nach Alter der Heizungsanlage hat der Gesetzgeber Übergangsfristen festgelegt. Die letzte Übergangsfrist für Feuerstätten, die vor 2010 in Betrieb genommen wurden, endet am 31.12.2024. Feuerstätten, die ab diesem Zeitpunkt die Schadstoffgrenzwerte nicht mehr einhalten, müssen dann außer Betrieb genommen werden. Der Nachweis der Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte kann durch den Ofenhersteller oder durch ein Gutachten des Schornsteinfegers erbracht werden. In den meisten Fällen geben jedoch die Bedienungsanleitung oder die Typenschilder, die in der Regel an der Rückseite oder an der Seite des Ofens angebracht sind, Auskunft über die Leistung, die Brennstoffart und die Emissionsklasse. An selbiger Stelle sollte sich auch die CE-Kennzeichnung befinden. Diese ist Voraussetzung für den Verkauf von Kaminöfen innerhalb der Europäischen Union. Sie gibt an, dass der Ofen bestimmte Sicherheits- und Leistungsstandards erfüllt und nach den geltenden EU-Richtlinien hergestellt wurde. Alternativ liefert auch die Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik Informationen darüber, ob die Feuerstätte den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Kaminöfen, die vor 1995 gebaut wurden, dürfen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr in der bisherigen Form betrieben werden. Dies bedeutet jedoch kein generelles Verbot für Öfen älteren Baujahres. Kaminöfen und andere Feuerungsanlagen, die vor dem 31. Dezember 1994 in Betrieb genommen wurden, können bis spätestens 31. Dezember 2024 mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet werden, um den Schadstoffausstoß zu verringern. Ist eine Nachrüstung nicht möglich oder stehen die Kosten dafür in keiner Relation zu einem Neuerwerb, müssen die alten Feuerungsanlagen stillgelegt oder durch neue emissionsarme Anlagen ersetzt werden.

Nachrüstkosten und Ausnahmen

Die Kosten für die Nachrüstung eines aktiven Feinstaubfilters sind sehr unterschiedlich und können je nach Ofentyp und Filterart zwischen 1.000 und 1.500 Euro liegen. In diesen Preisen sind die Kosten für den Einbau durch einen Fachmann noch nicht enthalten. Passive Feinstaubfilter gibt es bereits ab 300 Euro, allerdings müssen hier die Filterkassetten regelmäßig ausgetauscht werden. Im Vergleich dazu kann ein neuer Kaminofen je nach Modell und Ausstattung zwischen 1.000 und 4.000 Euro kosten. Bei einer Neuanschaffung müssen allerdings auch die Kosten für die Entsorgung des alten Ofens und gegebenenfalls für die Anpassung des Schornsteins berücksichtigt werden.

Von der Regelung ausgenommen sind:

– Historische Kachelöfen und offene Kamine, die vor 1950 errichtet wurden

– Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 4 Kilowatt

– Herde und Backöfen, die ausschließlich zum Kochen und Backen verwendet werden

– Grundöfen, die ausschließlich Holz und/oder Holzbriketts als Brennstoffe verwenden

– Öfen, die handwerklich genutzt werden

– Öfen, die für den Hausbesitzer die alleinige Form der Beheizung ihrer Immobilie darstellen

Historische Kachelöfen und offene Kamine, die vor 1950 errichtet wurden, sind von den Regelungen ausgenommen.

Rechtzeitig reagieren und über Alternativen informieren

Nach den Gesetzen der Marktwirtschaft ist bei einer kurzfristig hohen Nachfrage nach Öfen und Umrüstkomponenten mit einem Preisanstieg zu rechnen. Auch mit Lieferengpässen und längeren Lieferzeiten muss dann gerechnet werden. Sowohl bei der Nachrüstung als auch beim Austausch (d. h. Neukauf) sollten Kaminofenbesitzer nicht bis zum Ende der gesetzlichen Frist warten. Bei einem notwendigen Austausch des Kaminofens sollte auch die Anschaffung eines Pelletofens in Betracht gezogen werden, da es für diese Heizungsart eine staatliche Förderung gibt. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Das Marktanreizprogramm soll die Nutzung erneuerbarer Energien in privaten Haushalten und im Gewerbe fördern und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Für Pelletöfen gibt es eine Basisförderung und eine Bonusförderung, die von verschiedenen Faktoren wie Nennwärmeleistung, Wirkungsgrad und dem Einbau eines Partikelfilters abhängt. Die Basisförderung beträgt derzeit 35 Prozent der förderfähigen Kosten, die Bonusförderung bis zu 40 Prozent. Neben der BAFA-Förderung gibt es auch regionale Förderprogramme von Bundesländern, Städten und Gemeinden, die den Kauf von Pelletöfen unterstützen. Es lohnt sich also, sich vor dem Kauf eines Pelletofens über Fördermöglichkeiten zu informieren und diese in Anspruch zu nehmen, um Kosten zu sparen und die Umwelt zu schonen.

Die Anschaffung von Pelletöfen wird staatlich gefördert und sollte daher in Betracht gezogen werden.

Eigene Möglichkeiten der Feinstaubreduzierung

Unabhängig von gesetzlichen Regelungen und dem Einsatz von Partikelfiltern gibt es zahlreiche Möglichkeiten, den Kamin möglichst schadstoffarm zu betreiben:

– Verwendung von geeignetem Brennmaterial: Wichtig ist, dass nur trockenes, naturbelassenes Holz und keine behandelten oder lackierten Holzreste oder Abfälle verbrannt werden. Auch das Verbrennen von Papier, Pappe oder anderen Abfällen im Ofen sollte vermieden werden. 

– Optimale Luftzufuhr: Um eine vollständige Verbrennung zu gewährleisten und die Feinstaubbildung zu minimieren, ist eine ausreichende Luftzufuhr wichtig. Je nach Ofenmodell kann die Luftzufuhr manuell oder automatisch geregelt werden.

– Betrieb der Feuerstätte mit geringerer Leistung: Eine geringere Brennstoffzufuhr und damit eine geringere Leistung der Feuerstätte kann ebenfalls zur Verringerung der Feinstaubemissionen beitragen.

– Regelmäßige Reinigung: Eine regelmäßige Reinigung der Feuerstätte und des Abzugs kann dazu beitragen, Ablagerungen und Rußbildung zu vermeiden, die ebenfalls zur Feinstaubbildung beitragen können.

Fazit

Die letzte Stufe der Kaminofenverordnung bringt strengere Emissionsgrenzwerte mit sich, die Kaminbesitzer beachten müssen. Die Einhaltung der Grenzwerte kann durch die Installation eines Filters oder den Kauf eines neuen, emissionsarmen Ofens erreicht werden. Kaminbesitzer sollten daher ihre Öfen überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um die neuen Vorschriften einzuhalten. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger kann hierbei beratend zur Seite stehen und bei der Überprüfung des Ofens helfen.


Text: Stefan Mothes

Fotos: © Shutterstock